Bau- und Steintechnology

Liefer- und Montagebedingungen
1. Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die Bestellungen und mündlichen Nebenabreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.
2. Umfang der Lieferung: Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise verstehen sich rein netto je nach Wahl des Lieferers ab Werk oder Verkaufsraum und schließen Verpackung, Fracht-, Porto- und Versicherungskosten nicht ein.
4. Zahlungen sind zu leisten: 1/3 bei Auftragserteilung, der Rest bei Versandbereitschaft. Die Zurückhaltung der Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
5. Lieferfrist beginnt nach Eingang der Anzahlung und der Unterlagen und erst nach der Klarstellung aller unterlagen; sie ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit und dies dem Besteller mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens des Lieferers oder seines Unterlieferers liegen, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Ausschusswerten. Sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages erheblich einwirken, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach dem Anzeigen der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung durch den Lieferer mindestens jedoch ½ vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Gefahrtragung: Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, hat der Lieferant die Versendung auf dem nach seinem Ermessen besten Wege zu bewirken. Werden vom Käufer keine anderweitigen Vorschriften über die Versicherung gegen Transportschaden gemacht, so kann diese auf kosten des Bestellers vom Lieferer ohne weiteres vorgenommen werden. Eine Versicherungspflicht des Lieferers besteht jedoch nicht. Reklamationen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger sofort feststellbarer Mängel können nur innerhalb von 7 Tagen nach Empfang einer Sendung berücksichtigt werden.
7. Aufstellung erfolgt aufgrund der Montagebedingungen, die nachstehend unter dieser Ziffer aufgeführt sind und einen wesentlichen Bestandteil dieser Lieferungsbedingungen darstellen.
a. Umfang des Auftrages: Der Monteur hat nur die Arbeiten an der gelieferten Anlage auszuführen, wie sie vorher zwischen uns und dem Besteller schriftlich vereinbart worden ist. Eine Änderung des Montageauftrages bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Lediglich in dringenden Fällen und zur Abwendung von Gefahren, die von der gelieferten Anlage ausgehen können, kann der Monteur über den erteilten Montageauftrag hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die hierfür entstehenden Kosten hat der Besteller zu tragen.
b. Vorbereitende Arbeiten des Bestellers: Der Besteller hat alle vorarbeiten, die zur Durchführung des Montageauftrages erforderlich sind, rechtzeitig vorzunehmen, damit der Monteur sofort nach seiner Ankunft mit den ihm obliegenden Arbeiten beginnen kann. Für die mit der Montage der Anlage zusammenhängenden Nebenarbeiten hat der Besteller die erforderlichen Hilfskräfte kostenlos und auf seine Gefahr zur Verfügung zu stellen. Wird die Ausführung des Montageautrages ohne unser Verschulden verzögert oder unterbrochen, so hat der Besteller alle hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
c. Haftung: Wir erkennen eine Haftung für uns unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche nur für die ordnungsgemäße Montage an. Bei der Mängelbeseitigung steht es uns frei, in welcher Weise die Beseitigung vorgenommen wird. Sofern Mängel auf das Eingreifen des Bestellers oder Dritter zurückzuführen sind, entfällt für uns jede Haftung. Die Ansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren sechs Monate nach Beendigung derselben und sind bei Weiterverkauf nicht auf Dritte übertragbar. Das Ende der Montagearbeiten ist auf Wunsch vom Besteller schriftlich zu bestätigen. Die Bedingungen, unter denen die Montage auszuführen ist, sind so zu gestalten, dass die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften voll beachtet werden können. Die Gefahr des Transportes von mitgebrachten und übersandten Lieferteilen trägt der Besteller. Wenn wir aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage sind, Monteure rechtzeitig zum Montagetermin entsenden zu können, so begründet dieser Umstand für den Besteller keinerlei Ansprüche. Die Entsendung von Ersatzmonteuren wird jedoch zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen.
8. Haftung für Mängel der Lieferung bei Neumaschinen und Geräten. Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer sofern der Besteller nicht Änderung oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten vom Rechnungstage ab gerechnet infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesonders wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung dieser Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Beschädigungen, welche durch Nachlässigkeit oder unkundige Behandlung von Seiten des Bestellers, durch übermäßige Inanspruchnahme oder natürliche Abnutzung entstehen, sind von der Garantie ausgeschlossen. Für Antriebsmaschinen (Motore usw.) sowie alle fremden Erzeugnisse wird nur dann eine Mängelhaftung übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, es sei denn, der Besteller ist nicht Kaufmann im Sinne des HGB. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln dann verweigern, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Soweit Kosten durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, müssen diese vom Besteller getragen werden. Ansprüche auf Wandlung oder Minderung bestehen nur, wenn Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind. Der Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist nur möglich, wenn dem Lieferer für den Schaden verursachenden Mangel grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz trifft.
9. Haftung für Mängel bei gebrauchten Maschinen und Geräten. Gebrauchte Maschinen und Geräte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit des Verkaufes befinden. Zubehör wird nur soweit vorhanden mitgeliefert. Jegliche Gewährleistungsansprüche sind – mit Ausnahme solcher wegen zugesicherter Eigenschaften – ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt für offene und versteckte Mängel. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, ganz gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Waren unbesehen als mängelfrei an.
10. Schutzrechte. Bei Aufträgen, die der Lieferer nach Zeichnungen, Mustern und Modellen des Bestellers übernimmt, haftet der Besteller im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter in vollem Umfange. Für allen unmittelbaren und mittelbaren Schaden, der dem Lieferer aus irgendeiner Verletzung etwaiger Schutzrechte und deren Geltendmachung erwächst, hat der Besteller Ersatz zu leisten.
11. Eigentumsvorbehalt. Dem Lieferer verbleibt an dem gelieferten Gegenstand unbeschadet früheren Gefahrenübergangs bis zur vollen Befriedigung seiner Ansprüche das Eigentum. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten zu Gunsten des Lieferers gegen Feuer und Wasserschäden zu versichern und dies dem Lieferer auf Verlangen nachzuweisen, auch hat er dem Lieferer und dessen Beauftragen das Betreten des Aufstellungsorts zu gestatten. Der Besteller darf den Gegenstand weder veräussern noch belasten und muss im Falle einer Pfändung den Lieferer unverzüglich benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht seiner Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder nach Mahnung und Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten, auch die einer etwaigen erneuten Aufstellung, zu Lasten des Bestellers. Beim Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung zu ersetzen. Diese betragen monatlich mindestens 10 % vom Rechnungsbetrag. Pfändung des Liefergegenstandes steht dem Lieferer frei. Sie gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Bei Pfandverwertung verliert der Besteller das Recht auf Vertragserfüllung.
12. Ausbesserungsarbeiten an Maschinen und Teilen, für die eine Haftpflicht nicht oder nicht mehr besteht, werden sorgfältig ausgeführt; jedoch kann eine Gewähr dafür, dass der ausgebesserte Gegenstand ebenso einwandfrei wie ein neuer arbeitet, nicht übernommen werden.
13. Übertragbarkeit des Vertrages. Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 95448 Bayreuth. Für den örtlichen Gerichtsstand und als sachlich zuständig wird (auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess) ausschliesslich Bayreuth. vereinbart – unabhängig von der Höhe des Streitwertes, soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann gem. § 1-3 HGB. Handelt. Von dieser Vereinbarung werden auch Streitigkeiten aus Montageaufträgen erfasst.
15. Einkaufs- und Lieferbedingungen unserer Vertragspartner werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.